Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011[4] wurde ein neues Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das SGB III eingefügt.[5] Die AZWV wurde durch eine neue Verordnung des BMAS abgelöst, die im Wesentlichen Regelungen zur Trägernahmezulassung und zum Zulassungsverfahren enthält.[6]
Die von den Agenturen für Arbeit bzw. den Arbeitsgemeinschaften für Grundsicherung an Arbeitsuchende herausgegebenen Bildungsgutscheine bzw. Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) können nur für nach AZAV zertifizierte Bildungsmaßnahmen bei entsprechend zertifizierten Bildungsträgern eingelöst werden bzw. bei entsprechend zertifizierten Personalvermittlungsunternehmen.
Die AZAV gliedert die Bildungsträger bzw. Personalvermittlungsunternehmen nach verschiedenen Fachbereiche:
- Aktivierung und berufliche Eingliederung
- Private Arbeitsvermittler
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufliche Weiterbildung
- Transferleistungen
- REHA-spezifische Maßnahmen
Die Zulassung von Trägern erfolgt über eine Dokumentenprüfung und ein anschließendes Vor-Ort-Audit, während es sich bei Maßnahmenzulassungen in der Regel um eine Dokumentenprüfung handelt. Die in der AZAV beschriebenen Anforderungen werden durch die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III und Umsetzungshinweise nach § 6 Abs. 2 AZAV der Bundesagentur für Arbeit konkretisiert und sind verbindlich.
Wir sind durch den TÜV Süd nach AZAV zertifiziert und aufgrund dieser Verordnung anerkannter Bildungsträger.
Somit sind wir als einzige Fahrschule im Nürnberger Land berechtigt Bildungsgutscheine von der Bundesagentur für Arbeit entgegen zu nehmen.